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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Meisterschuh Berlin GmbH

1. Allgemeiner Teil

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verbraucher und der Meisterschuh Berlin GmbH (Leistungserbringer). Der Auftrag für die Lieferung, Reparatur, Verleihung oder Vermietung von Hilfsmitteln erfolgt gemäß den nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsverhältnisse, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen werden. Die jeweils zum Vertragsschluss gültige Fassung ist maßgeblich.

Im Falle von Widersprüchen einzelner Vertragsbedingungen gilt zwischen den Regelungen als Rangfolge:

  1. Besondere Vertragsvereinbarungen mit dem Versicherten aufgrund von Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen oder besondere Vertragsvereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen,
  2. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  3. die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

2. Abwicklung von ärztlich verordneten Leistungen

2.1. Sofern die Leistung (zum Beispiel Hilfsmittel), die bestellt werden soll, von einem Kostenträger (insbesondere gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherungen) übernommen werden kann, ist es erforderlich, dass die Leistung ärztlich verordnet und grundsätzlich vor der Versorgung (d.h. vor der Bereitstellung des Hilfsmittels für den Kunden) vom Kostenträger genehmigt wurde. Der Leistungserbringer muss bei der Bestellung darauf hinweisen, dass die Leistungspflicht eines Kostenträgers in Betracht kommt.

2.2. In solchen Fällen reicht der Kunde das vom Arzt ausgehändigte Rezept bei uns ein. Wir werden die erforderlichen Schritte zur Kostenübernahme durch den Kostenträger einleiten, sofern dies gesondert mit dem Kunden vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Klärung der Kostenübernahme mit dem Kostenträger besteht nicht. Im Falle der Kostenübernahme trägt der Kunde den gesetzlich vorgesehenen Eigenanteil, sofern er nicht von einer Zuzahlung befreit ist. Der Kunde übernimmt auch etwaige Kosten für bestellte Mehrleistungen, die nicht vom Kostenträger übernommen werden.

2.3. Wenn die Kostenübernahme durch die Krankenkasse abgelehnt wird, informieren die Vertragsparteien sich umgehend darüber. Wir sind nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde sowohl die Bestellung als auch die Übernahme seiner Kosten bestätigt. Eventuelle Verzögerungen aufgrund des Genehmigungsverfahrens des Kostenträgers gehen nicht zu unseren Lasten. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass wir grundsätzlich nicht verpflichtet sind, in Vorleistung zu treten, bevor der Kostenträger der gesetzlichen Sozialversicherung eine Entscheidung getroffen hat.

3. Versorgung im Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines anderen Sozialversicherungsträgers

3.1. Sofern eine gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger in Frage kommt, gelten die verbindlichen Rahmen- oder Dienstleistungsverträge bzw. individuellen Vereinbarungen, die mit der jeweiligen Krankenkasse getroffen wurden.

3.2. Der Leistungserbringer erstellt bei Bedarf einen Kostenvoranschlag, um diesen bei dem Kostenträger einzureichen.

3.3. Dem Versicherten wurde erläutert, dass die Kostenübernahme für die Hilfsmittelversorgung gemäß der gesetzlichen Vorschrift über den vorgeschriebenen Beschaffungsweg beim zuständigen Kostenträger beantragt werden muss, es sei denn, es handelt sich um eine unaufschiebbare Leistung oder der Versicherte hat mit der Krankenkasse ein Kostenerstattungsmodell vereinbart. Nach Abschluss eines Leihvertrages stellt der Leistungserbringer dem Versicherten das Hilfsmittel leihweise bis zur Entscheidung der Behörde über den Antrag oder bis zum Ablauf einer gemäß § 15 Abs. 1 SGB IX festgelegten Frist zur Verfügung. Falls der Kostenträger die Kostenübernahme für das Hilfsmittel ablehnt oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach § 15 Abs. 1 SGB IX entscheidet, hat der Versicherte das Recht, das Hilfsmittel selbst zu beschaffen und vom Kostenträger eine Kostenerstattung zu verlangen, sollte die Sach- oder Dienstleistung genehmigt oder zu Unrecht abgelehnt worden sein. Entscheidet sich der Versicherte nicht für die Selbstbeschaffung, ist er verpflichtet, das geliehene Hilfsmittel auf Aufforderung sofort an den Leistungserbringer zurückzugeben.

3.4. Das Sanitätshaus ist befugt, im Namen des Versicherten gegenüber dem Kostenträger Willenserklärungen gemäß § 15 Abs. 1 SGB IX abzugeben. Der Versicherte wurde darüber informiert, dass er nach Ablauf der vom Kostenträger zur Erklärung der Kostenübernahme festgelegten Frist gemäß § 15 Abs. 1 SGB IX das Recht zur Selbstbeschaffung hat. In diesem Fall kann er die Kosten für die Hilfsmittelversorgung vom Kostenträger erstattet bekommen, sofern dieser zur Kostenübernahme verpflichtet ist.

3.5. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung, einschließlich etwaiger Folgekosten, trägt der Versicherte. Dies beinhaltet Mehrkosten, die durch die Ausübung seines Rechts zur Auswahl des Leistungserbringers entstehen, oder wenn kein Versorgungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Kostenträger abgeschlossen wurde. Die Höhe der nicht übernommenen Kosten durch den Kostenträger wird nach Entscheidung des Kostenträgers entweder durch diesen oder den Leistungserbringer nachgewiesen.

3.6. Vom Leistungsempfänger wird voraussichtlich eine gesetzliche Zuzahlung von mindestens 5,- € bis maximal 10,- € für die Hilfsmittel erwartet, sofern der Leistungsempfänger nicht von der gesetzlichen Zuzahlung befreit ist. Der Kostenträger legt für Hilfsmittel aus dem täglichen Gebrauch einen separaten Eigenanteil fest.

4. Versorgung von Privatversicherten und Beihilfeberechtigten

4.1. Die Bestimmungen in Abschnitt 2 dieser Bedingungen finden keine Anwendung, wenn der Kunde privat krankenversichert ist oder keinen Anspruch auf Leistungen von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung hat. In diesen Fällen erfolgen die Leistungen ausschließlich aufgrund eines privaten Auftrags. Der Käufer/Mieter ist selbst dafür verantwortlich, eventuelle Kostenerstattungsansprüche gegen seine private Versicherung oder Beihilfestelle geltend zu machen. Die Wirksamkeit des Auftrags und die Fälligkeit der Vergütung bleiben davon unberührt.

5. Bedingungen bei Lieferung und Reparatur von Hilfsmitteln

5.1. Zahlungsmodalitäten, Verzug und Vorbehalt des Eigentums an dem Hilfsmittel

5.1.1. Die genannten Preise sind Endpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei einem Zeitraum von mehr als vier Monaten zwischen Vertragsabschluss und Lieferdatum gelten die am Tag der Lieferung aktuellen Preise.

5.1.2. Der Leistungserbringer ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

5.1.3. Alle Rechnungen des Leistungserbringers – auch Abschlagszahlungen – sind sofort, spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Leistungserbringer über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungen erfolgen in bar oder auf ein von dem Leistungserbringer angegebenes Bankkonto. Zusätzlich ist es der Factoring-Firma AZH gestattet, in unserem Namen Rechnungen an unsere Kunden zu stellen.

5.1.4. Der Kunde ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort und unter gleichzeitiger Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen.

5.1.5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält der Leistungserbringer das Eigentum an dem Hilfsmittel vor. Der Käufer ist während dieser Zeit verpflichtet, das Hilfsmittel sorgsam zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

5.1.6. Der Versand der Hilfsmittel per Post/Paketdienst unterliegt zusätzlichen Versandkosten, die entsprechend den zum betreffenden Zeitpunkt gültigen Marktpreisen berechnet werden.

6. Gewährleistung

6.1. Bei Vorliegen von Mängeln am gelieferten Hilfsmittel kann der Käufer zunächst die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts verlangen (Nacherfüllung). Der Leistungserbringer kann die vom Käufer gewählte Nacherfüllungsart verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hierbei werden insbesondere der Wert des Produkts im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Möglichkeit einer anderen Nacherfüllungsart ohne erhebliche Nachteile für den Käufer berücksichtigt. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die alternative Nacherfüllungsart, die der Verkäufer ebenfalls wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnen kann. Wenn der Verkäufer zu Nacherfüllungszwecken ein mangelfreies Produkt liefert, ist der Käufer verpflichtet, das mangelhafte Produkt zurückzugeben und den Wert der gezogenen Nutzungen zu ersetzen. Zur Ermittlung des Nutzwerts erfolgt eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen der tatsächlichen Gebrauchsdauer und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer.

6.2. Der Käufer muss offensichtliche Mängel dem Leistungserbringer innerhalb von 14 Tagen mitteilen. Wenn der Käufer es versäumt, den Mangel rechtzeitig anzuzeigen, verliert er das Recht, Ansprüche oder Rechte wegen des betreffenden Mangels geltend zu machen.

6.3. Falls die Nacherfüllung scheitert, steht es dem Käufer frei, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Im Falle eines Rücktritts hat der Käufer die mangelhafte Ware zurückzugeben und den Wert der gezogenen Nutzungen zu erstatten. Die Ermittlung des Nutzungswerts erfolgt anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen der tatsächlichen Gebrauchsdauer und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer.

7. Haftungsbegrenzung

7.1.  Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2.    Bei Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer solchen Pflicht, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde daher auf jeden Fall vertrauen durfte, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei die Haftung in diesem Fall auf denjenigen Schaden begrenzt ist, mit dessen Eintritt wir bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen mussten. Letztere Beschränkung gilt nicht für die Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.3. In allen anderen Fällen ist unsere Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen beschränkt, wobei im Falle fahrlässiger Pflichtverletzungen der Anspruch auf denjenigen Schaden begrenzt ist, mit dessen Eintritt wir bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen mussten.

8. Verjährung bei gebrauchten Sachen

8.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Hilfsmittel, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.

9. Bedingungen bei der Vermietung und Verleihung von Hilfsmitteln

9.1 Pflichten des Vermieters/Verleihers

9.1.1. Der Vermieter/Verleiher stellt dem Mieter/Entleiher das Hilfsmittel während der vereinbarten Mietdauer in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand samt den erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Mieter/Entleiher erhält eine Einweisung in die Nutzung des Hilfsmittels.

9.2. Haftung des Leistungserbringers

9.2.1. Der Leistungserbringer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Hilfsmittels entstehen.

9.2.2. Schadensersatzansprüche aufgrund von Vertragsverletzungen oder unerlaubter Handlung gegen den Leistungserbringer und seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

9.3. Pflichten des Mieters/Entleihers

9.3.1. Der Mieter/Entleiher hat die Verpflichtung, das Hilfsmittel nur zweckentsprechend und sachgerecht zu verwenden sowie es sorgsam zu behandeln. Er muss sicherstellen, dass Dritte keine Nutzung haben. Das Hilfsmittel ist vor Diebstahl zu schützen und vor Feuer zu bewahren. Der Abschluss von entsprechenden Versicherungen wird dringend empfohlen.

9.3.2. Der Mieter/Entleiher ist verpflichtet, dem Leistungserbringer jede Schädigung des gemieteten Objekts umgehend zu melden, unabhängig davon, ob sie auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder vom Mieter/Entleiher oder Dritten verursacht wurde. Die Nutzung eines beschädigten oder nicht betriebssicheren Hilfsmittels ist untersagt. Bei Schäden durch Dritte ist dem Vermieter/Verleiher sofort ein Schadensprotokoll mit dem Namen und der Adresse des Schädigers zu übermitteln. Das Formular für das Schadensprotokoll ist beim Leistungserbringer erhältlich und kann angefordert werden, indem der Vorfall gemeldet wird.

9.3.3. Änderungen von Adresse und Name sowie die Ausfuhr des Hilfsmittels ins Ausland müssen dem Leistungserbringer sofort mitgeteilt werden. 

9.3.4. Sofern keine medizinischen Gründe für eine weitere Nutzung des Hilfsmittels vorliegen, ist das Hilfsmittel nach Ablauf der im Leihvertrag vereinbarten Leihdauer an den Leistungserbringer zurückzugeben.

9.3.5. Sollte aus medizinischen Gründen eine Verlängerung der Versorgung notwendig sein, ist der Mieter/Entleiher verpflichtet, dies dem Leistungserbringer vor Ablauf der Leihfrist zu melden und eine Folgeverordnung seines Arztes für die Verlängerung der Leihdauer zu erbringen. 

9.3.6. Bei verspäteter Rückgabe des Leih-Hilfsmittels behalten wir uns vor, die weitere Nutzung des Hilfsmittels zu einem handelsüblichen Tagessatz in Rechnung zu stellen.

9.4. Haftung des Mieters/Entleihers

9.4.1. Der Mieter/Entleiher ist verantwortlich für jegliche Schäden am Mietgegenstand, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch verursacht werden. In solchen Fällen ist der Mieter/Entleiher verpflichtet, die entstandenen Schäden auf eigene Kosten durch den Leistungserbringer beheben zu lassen.

9.4.2. Der Mieter/Entleiher ist verantwortlich für sämtliche Schäden, die entstehen, wenn das Hilfsmittel von Dritten genutzt wird oder nicht ausreichend gegen Diebstahl oder Feuer geschützt ist.

9.4.3. Der Mieter/Entleiher ist verantwortlich für den Verlust des Mietgegenstandes, wenn dieser auf Umstände zurückzuführen ist, die dem Mieter/Entleiher zuzuschreiben sind. Zusätzlich trägt der Mieter/Entleiher die Verantwortung für die angemessene Lagerung des Hilfsmittels.

9.4.4. Der Mieter/Entleiher oder dessen Erben sind verantwortlich für Schäden, die dem Vermieter/Verleiher entstehen, weil dieser nicht rechtzeitig über das Wegfallen der medizinischen Notwendigkeit für die Bereitstellung des Hilfsmittels informiert wurde.

9.5. Reparaturen

9.5.1. Die Instandsetzungsarbeiten dürfen ausschließlich vom Leistungserbringer oder von einer von ihm beauftragten Person oder Firma durchgeführt werden. Das Hilfsmittel sollte weder vom Versicherten/Mieter noch von einer Drittperson geöffnet oder repariert werden.

9.5.2. Der Vermieter/Verleiher stellt dem Mieter/Entleiher für die Zeit der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzhilfsmittel zur Verfügung, sofern dies für ihn zumutbar ist. Während der Reparatur oder im Falle des Verlusts des Hilfsmittels ist der Mieter verpflichtet, die Miete fortzusetzen, sofern die Beschädigung oder der Verlust von ihm verschuldet ist. Falls der Mieter die Beschädigung oder den Verlust des Hilfsmittels zu verantworten hat, trägt er auch die entstehenden Reparaturkosten.

9.6. Kündigung durch den Leistungserbringer

9.6.1. Der Leistungserbringer behält sich das Recht vor, das Mietverhältnis oder die Leihe fristlos zu kündigen, wenn der Mieter/Entleiher das Hilfsmittel zweckentfremdet nutzt, das Hilfsmittel ohne schriftliche Zustimmung an Dritte weitergibt oder rückständige Mietzahlungen trotz Mahnung nicht innerhalb einer Woche begleicht.

9.6.2. Bei einer fristlosen Kündigung hat der Mieter/Entleiher die Verpflichtung, das Hilfsmittel umgehend zurückzugeben. Der Leistungserbringer behält sich das Recht vor, das Hilfsmittel auf Kosten des Versicherten abholen zu lassen, falls der Mieter/Entleiher es nicht innerhalb von 2 Werktagen zurückbringt.

9.6.3. Falls für das gemietete oder entliehene Hilfsmittel die Kostenübernahme bei einem Sozialversicherungsträger beantragt wurde und dieser die Übernahme ablehnt oder nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gemäß § 15 SGB IX entscheidet, behält sich der Vermieter/Verleiher das Recht vor, die Miete oder Leihe zu kündigen. In einem solchen Fall wird die Herausgabe des Hilfsmittels innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens einer Woche gefordert.

10. Beratungsdokumentation

10.1. Das Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz verpflichtet den Leistungserbringer, vor der Versorgung eine umfassende Beratung vorzunehmen. Diese Beratung ist zu dokumentieren und vom Kunden ggf. persönlich zu unterschreiben.

11. Befreiungsausweis

11.1. Befreiungsausweise sind unaufgefordert, spätestens bei der Abgabe des Produkts an den Kunden vorzulegen. Nach Abgabe des Produkts vorgelegte Befreiungsausweise können bei der Abrechnung mit dem Kostenträger nicht mehr berücksichtigt werden.

12. Datenschutz

12.1. Der Versicherte/Kunde stimmt der elektronischen Speicherung persönlicher Daten seiner Bestellung zu und erlaubt die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Zwecke der Geschäftsbeziehung.

12.2. Darüber hinaus entbindet der Versicherte/Kunde die beteiligten Kostenträger, behandelnden Ärzte sowie medizinischen Einrichtungen von ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Leistungserbringer in Bezug auf die für die Leistungserbringung relevanten Daten und Informationen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1. Im kaufmännischen Verkehr gilt der Geschäftssitz der Meisterschuh Berlin GmbH als Erfüllungsort, sofern diese Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen vorsehen.

13.2. Bei sämtlichen Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag mit Kaufleuten als Käufer ist der Gerichtsstand am Geschäftssitz des Leistungserbringers. Der Leistungserbringer hat außerdem das Recht, den Käufer an dessen Wohnsitz oder Geschäftssitz zu verklagen.


Berlin, 10.04.2024 

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